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Pflegebedürftigkeit: Wann besteht der Fall?

Als pflegebedürftig gelten Menschen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung auf Dauer (mind. 6 Monate) in erheblichem oder höherem Maße Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Mobilität benötigen.

Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung

Wichtige Voraussetzung für die vollen Leistungsansprüche aus der Pflegeversicherung ist, dass der Versicherte in den vergangenen zehn Jahren mindestens zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt hat oder familienversichert gewesen sein.

Pflegestufen der deutschen Pflegeversicherung

Insgesamt gibt es drei Pflegestufen, denen die Pflegedürftigen anhand des notwendigen Hilfebedarfs eingruppiert werden. Die Einstufung erfolgt durch die Pflegekasse. Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung variieren je nach Pflegestufe. Maßgebend ist der Hilfebedarf bei der Grundpflege, also in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.

Pflegestufe I

Die Pflegestufe I beschreibt einen „erheblichen Pflegebedarf“, der wenigstens einmal täglich anfällt und im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten Pflegeaufwand täglich bedarf (mehr als 50% davon muss für die Grundpflege anfallen.)

Pflegestufe II

Eine Schwerpflegebedürftigkeit muss für Pflegestufe II zu Grunde liegen. Dazu muss mindestens 3x täglich zu unterschiedlichen Zeiten Hilfebedarf bei der Grundpflege bestehen. Die durchschnittliche Pflegezeit am Tag muss bei mindestens 3 Stunden liegen, davon 2 Stunden für die Grundpflege.

Pflegestufe III

Die Schwerstpflegebedürftigkeit berechtigt zur Pflegestufe III. Hier ist der Hilfebedarf rund um die Uhr gegeben und die durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag muss mind. 5 Stunden betragen.

Über die Pflegestufe III hinaus gibt es noch eine Härtefallregelung, wenn beispielsweise mindestens drei Mal in der Nacht Pflege notwendig ist oder wenn die Grundpflege des Pflegebedürftigen auch nachts nur von mehreren Pflegekräften durchgeführt werden kann.
Neben der Grundpflege gehört auch die hauswirtschaftliche Versorgung zum Hilfebedarf. Diese darf allerdings stets nur den geringeren Teil der Pflegezeit in Anspruch nehmen.

Pflegestufe „0“ = was versteht man unter „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“

Menschen mit demenzbedingten Störungen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung benötigen häufig Hilfe im Alltag, teilweise sogar eine ganztägige Beaufsichtigung, ohne dass die Voraussetzungen für Pflegestufe I bis III gegeben sind. Denn auch wenn die Fähigkeit, den Alltag zu bestreiten, eingeschränkt ist, so können die Menschen doch oft die Grundpflege selbst sicherstellen. In diesen Lebenssituationen tritt die so genannte Pflegestufe „0“ in Kraft, die auch hier finanzielle Unterstützung gewährt.

Wachsendes Pflegerisiko mit zunehmendem Alter

Die Wahrscheinlichkeit einer Pflegebedürftigkeit steigt mit höherem Alter. Gerade in den Industrienationen werden Menschen immer älter, was entsprechen einen ganz anderen Pflegeaufwand mit sich bringt. Laut Aussage des Bundesgesundheitsministeriums werden bis 2030 ca. drei Millionen Bürger davon betroffen sein.