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Beruf und Pflege – geht das?

Viele Menschen werden überraschend mit der Situation konfrontiert, dass ein Angehöriger durch einen Unfall oder Krankheit intensiver Pflege bedarf. Je nach Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellt sich dann oft die Frage, wie der neue Alltag zu bewältigen ist. Ist eine Berufstätigkeit neben der Pflege noch machbar? Muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter für eine gewisse Zeit freistellen? Wie lassen sich Beruf und Pflege vereinbaren? Eine klare Leitlinie gibt es nicht, jede Situation ist individuell zu betrachten. Doch einige Voraussetzungen wurden vom Gesetzgeber geschaffen, die die Pflege zuhause erleichtern sollen.

Was ist unter Pflegezeit zu verstehen?

Durch das Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit für unterschiedliche Zeiträume zu erwirken. Diese Zeit wird vom Arbeitgeber nicht bezahlt, jedoch gibt es bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen ein Pflegeunterstützungsgeld. Bei einer längeren Dauer kann ein zinsloses Darlehen für die Abdeckung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen werden.

Angestellte genießen während der Dauer der Pflegezeit einen Kündigungsschutz. Es kann auch eine Familienpflegezeit beantragt werden, die eine teilweise Freistellung (durchschn. Wochenarbeitszeit 15 Stunden) für bis zu 24 Monate ermöglicht.

Grundvoraussetzungen für ein Recht auf Pflegezeit sind:

  • Arbeitgeber mit mind. 15 Mitarbeiter
  • mind. Pflegestufe I eines nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder auch des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder, Enkelkinder, Stiefeltern, Schwägerinnen, Schwäger, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften)
  • schriftliche Ankündigung der Pflegezeit beim Arbeitgeber mind. 10 Tage vor Beginn

Weitere Informationen finden Sie unter

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Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wenn ein naher Angehöriger eines Beschäftigten in akute Pflegebedürftigkeit gerät, so steht jedem Arbeitnehmer ein kurzzeitiges Fernbleiben von seinem Arbeitsplatz zu. Unabhängig der Beschäftigtenzahl muss ein Arbeitgeber den jeweiligen Mitarbeiter bis zu 10 Tage freistellen. So können die wichtigen Dinge für die Versorgung des Angehörigen organisiert und sichergestellt werden. In dieser entgeltfreien Zeit wird ein Pflegeunterstützungsgeld an den pflegenden Angehörigen gezahlt, um diese kurzzeitig notwendige Arbeitsverhinderung zu überbrücken.